Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Woltec Mersmann Oberflächentechnik GmbH

15.01.2024

§ 1 Allgemeines
1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen
und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind.
2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.
Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen werden,
selbst bei Kenntnis, nur dann Vertragsgegenstand, wenn diese
abweichenden Geschäftsbedingungen schriftlich von uns
anerkannt und bestätigt wurden. Im Übrigen verpflichten uns
abweichende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern
nicht.
3. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche
Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird,
ohne das diesen eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
4. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche
oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen
getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder
selbstständigen Tätigkeit handeln.
5. Kunden i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl
Verbraucher als auch Unternehmer.
§ 2 Angebot, Antragserstellung, Kostenvoranschlag
1. Unser Angebot ist bis zur Zuschlagserteilung durch uns
freibleibend und unverbindlich, d. h., das Angebot wird erst
durch die Bestellung des Kunden abgegeben. Angaben in den
Angeboten und Preislisten über Abmessungen und Gewichte
sind annähernd und ungefähr. Sie sind von uns verbindlich und
anerkannt, sobald im Auftragsfall mit der Auftragsbestätigung
diese Angaben schriftlich bestätigt werden.
2. Mit der Erteilung des Auftrages erklärt der Kunde verbindlich,
den Auftrag erteilen zu wollen. Wir können diesen dann
innerhalb von 2 Wochen nach Eingang annehmen. Die
Annahme kann entweder schriftlich durch Durchführung des
Auftrages oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden
erklärt werden.
3. Bestellt ein Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege,
werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen.
Die Zugangsbestätigung stellt hierbei noch keine verbindliche
Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit
der Annahmeerklärung verbunden werden.
4. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt,
wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf
Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
5. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf
es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Wir sind an dem
Kostenvoranschlag für die Dauer von vier Wochen nach
Abgabe gebunden. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig, sobald ein kalkulierter
Auftragswert von 10.000,00 Euro überschritten wird, wenn der Auftrag später nicht erteilt wird.
Hierbei behalten wir uns vor den tatsächlich benötigten Zeitwert für die Erstellung
in Rechnung zu stellen.
§ 3 Preise, Versand
1. Unsere Preise verstehen sich in EURO, „ab Werk“,
ausschließlich Verpackung und Transport, zzgl. der jeweils
gültigen Mehrwertsteuer. Der Abzug von Skonto bedarf
besonderer schriftlicher Vereinbarung. Verpackungen
berechnen wir zu Selbstkosten.
Der Mindestauftragswert beträgt 15,00 Euro.
2. Bei einem gültigen Auftrag und einer Mindermenge von fünf
Teilen wird ein Mindermengenzuschlag von 15€ berechnet.
3.Ist die zu bearbeitende Ware länger als Zwei Meter, bei weniger als
5 Teilen, wird ein Überlängenzuschlag von 20€ fällig.
4.Bei einer Bauteilabmessung bei größeren Grundmaßen
von 2x2x2 Meter werden die Kosten anteilig zum Auftragswert angepasst.
5. Wird innerhalb eines Auftrages ein Farbwechsel vorgenommen,
behalten wir uns vor, eine Pauschale von 15 € für einen
Farbwechsel zu berechnen.
6. Sollten Löcher oder andere Aufhängemöglichkeiten durch uns geschaffen werden müssen,
berechnen wir hierfür pro Loch / Aufhängung 0,61 Euro.
7. Bei einem vereinbarten Versendungskauf sind sämtliche mit der
Versendung bis zum vereinbarten Bestimmungsort anfallenden
Kosten vom Käufer zu tragen.
8. Bei der Verpackung der Ware fällt eine Verpackungspauschale pro
verpackter Einheit von 4,15€ an. Bei Aufträgen größer 75,00 Euro veranschlagen wir hierbei 6 % des Netto Auftragswert.
9. Die Gefahren des Transports trägt der Kunde. Die Ware wird
von uns gegen Transportgefahren nur bei entsprechender
Vereinbarung versichert. Das Be- und Entladen ist Sache des
Kunden, auch bei Selbstabholung durch uns. Soweit unsere
Mitarbeiter hierbei behilflich sind, handeln sie als
Erfüllungsgehilfe des Kunden auf dessen Risiko.
10. Wird die Ware auf einer Europapalette transportiert, welche die Firma Woltec Mersmann
Oberflächentechnik GmbH stellt,
fällt ein Pfandbetrag von 25 € an.
11. Sandstrahlarbeiten in jeder Form berechnen wir nach tatsächlich benötigten Zeitaufwand der notwendig ist, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Der Zeitwert liegt hierbei bei 132 Euro zzgl. Mehrwertsteuer für eine abgeleistete Betriebsstunde.
12. Festpreise bedürfen schriftlicher Form und müssen vom Auftraggeber sowie einem Zeichnungsberechtigten der Firma Woltec Mersmann Oberflächentechnik GmbH unterzeichnet werden.
13. Grundsätzliche Basis für die Preisgestaltung bei der Pulvertechnik stellt der Oberflächeninhalt der Bauteile da, wobei hier Grundpreise verankert sind. Eine Preisanpassung abhängig vom Rohstoffmarkt und veränderter Betriebskosten behalten wir uns jeder Zeit vor.
§ 4 Liefer-/ Leistungszeit, Gefahrenübergang, Haftung
1. Die von uns genannten Lieferfristen sind unverbindlich, sofern
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde
und setzen voraus, dass der Kunde seinen Verpflichtungen
rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
(/z.B. Krieg, Feuer, Streik, Betriebsstörungen des Vorlieferanten
oder bei uns, etc.) sowie unvorhersehbare, behördliche
Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um
die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Solche Ereignisse begründen mangels Verschuldens keinen
Verzug. Das Recht der Erbringung von Teillieferungen wird uns
ausdrücklich zugestanden.
3. Sofern die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist unser
Vertragspartner berechtigt, nach angemessener
Fristverlängerung von weiteren drei Wochen, hinsichtlich des
nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die bereits bis
dahin erbrachten Teilleistungen sind zu vergüten.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 4 vorliegen, geht die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug
geraten ist.
6. Wir haften ferner, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der
Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, kann der Kunde
Schadenersatz nur im Rahmen unserer
Haftungsbeschränkungen (§10) verlangen.
7. Wir haften auch, soweit der von uns zu vertretende
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall kann der
Kunde Schadenersatz nur im Rahmen unserer
Haftungsbeschränkungen (§10) verlangen.
§ 5 Abnahmeverpflichtung
Der Kunde ist verpflichtet, das Werk abzunehmen. Die Abnahme
erfolgt mit der vorbehaltlosen Übergabe an den Kunden bzw. wenn
der Kunde nach Übergabe nicht unverzüglich schriftlich
widerspricht.
§ 6 Untergründe/Mitwirkungspflicht des Kunden
1. Die Ware muss generell für die Beschichtung geeignet,
aufhängbar und hitzefest bis 220 Grad Celsius sein.
Verformungen, die im Zusammenhang mit der
Einbrenntemperatur von 180 bis 220 Grad C stehen, können
wir nicht beeinflussen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, verzinktes Material und/oder
Aluminium vorzuschleifen, wird dies durch die Firma Woltec Mersmann
Oberflächentechnik GmbH durchgeführt, behalten wir uns vor dieses in Rechnung zu stellen.
3. Der Kunde ist verpflichtet uns vor Abschluss des Vertrages
davon zu unterrichten, wenn das beschichtete Material
zukünftig starken Umwelteinflüssen (z.B. Einsatz
Meeresgebiete oder Industriegebiete) ausgesetzt wird. Bei
Einsatz der Bauteile im Seewasserbereich ist auch bei
Aluminium ein gesonderter Korrosionsschutz erforderlich. Der
Seewasserbereich gilt bis zu einer Entfernung von ca. 90 km von
Küsten. Bitte informieren Sie uns darüber.
4. Zunderschichten sind kein optimaler Untergrund und sind durch
den Kunden durch geeignete Maßnahmen zu entfernen oder uns als Zusatzleistung
an zu zeigen.
Eine Hinweispflicht unsererseits besteht nicht,
da der Beschichtungsbetrieb keine
Möglichkeit der Auswahl der bereitgestellten Materialien hat.
5. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die von uns zu
beschichtenden Kleinst- oder Mittelteile vorher auf Rost und
Unebenheiten zu untersuchen und uns dies vor
Auftragsdurchführung mitzuteilen.
6. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht ist der Kunde
vorleistungspflichtig.
7. Frisch feuerverzinkte Stahlbauteile sollten vor intensiver
Feuchtigkeitseinwirkung und Kondensatbildung geschützt
werden, da dies zur Weißrostbildung führt und wir hierfür keine
Gewährleistung übernehmen können. Den Anspruch an die
Optik der Feuerverzinkung hat der Kunde selber zu
entscheiden. Es wird keine zusätzliche
Korrosionsschutzbeschichtung ohne ausdrückliche schriftliche
Vereinbarung auf verzinkte Materialien aufgebracht. Sollten erhöhte
Korrosionsschutzanforderungen erforderlich sein, ist dieses bei
der Angebotsanfrage spätestens jedoch bei Auftragserteilung
schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Aufrechnung, Sicherheitsleistung
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur dann zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Werden uns
Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage
stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte (Rest-) Schuld fällig zu
stellen. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§ 8 Gewährleistung
1. Unternehmer müssen uns, sofern nicht § 377 HGB zur
Anwendung kommt, offensichtliche Mängel innerhalb von 2
Wochen ab Empfang des Werkes schriftlich anzeigen,
andernfalls ist die Geltendmachung der
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei Verbrauchern
beträgt die Frist 2 Wochen ab Kenntnis vom Mangel. Der
Unternehmer trägt die Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel
selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels sowie die
Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige.
2. Sofern der Kunde uns beauftragt, bei der Pulverbeschichtung
Metallicfarben (z.B. RAL 9007 oder DB Töne) zu verwenden,
übernehmen wir keine Gewähr dafür, wenn an der Oberfläche
Schattierungen entstehen.
3. Für die Beschichtung auf Edelstahl und Aluminium kann bei
Außenwitterung und in Feuchträumen keine Gewährleistung
übernommen werden, bei verzinkter Ware wird aufgrund des
vom Beschichter nicht beeinflussbaren Untergrundes die
Gewährleistung abgelehnt.
4. Insbesondere Ausgasungen, Haftungsstörungen und raue
Oberflächen können nicht als Reklamation anerkannt werden.
Für Oberflächenstörungen durch Silikonmittel wird ebenfalls
keine Haftung übernommen.
5. Wir übernehmen keine Haftung, sofern die Metalle starken
Umwelteinflüssen (z.B. Einsatz im Meeresgebiet oder
Industriegebiet) ausgesetzt werden, uns der Kunde hierauf vor
Auftragserteilung nicht hinweist und es sodann zu
Korrosionsschäden kommt, weil keine Grundierung
vorgenommen worden ist.
6. Bei sämtlichen Aufträgen, welche das Sandstrahlen in seinen
Verschiedenen Formen (Strahlgütern etc.) beinhalten, übernehmen
wir keinerlei Haftung und Garantie für den Verbleib von Rückständen
des Strahlguts. Der Kunde ist hier in der Pflicht eine gründliche Reinigung
selbst vor zu nehmen. Für Verformungen von zu Strahlenden Bauteilen
sowie Oberflächenbeschädigungen können wir keine Haftung übernehmen,
da eine Beurteilung von Vorschäden und Materialbeschaffenheit oft erst nach
Arbeitsabwicklung möglich ist. Das Schützen von nicht zu bearbeitenden
Flächen ist in erster Linie Sache des Kunden. Weiter sind wir nicht für entsprechende
Schäden haftbar zu machen, sollte die Arbeit durch uns durchgeführt werden.
7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
8. Wir leisten für einen Mangel nach unserer Wahl zunächst nur
Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung.
9. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum
Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das
Werk nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht
wurde. Maximal bis zur Höhe des vereinbarten Werklohns.
10. Sofern wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung
wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die
Nacherfüllung zweimal fehlschlägt oder sie für uns unzumutbar
ist, kann der Kunde nach seiner Wahl zur Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Schadensersatzansprüche kann der Kunde nur nach den
gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der
Haftungsbeschränkungen gem. § 10 statt der Leistung
verlangen.
11. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach
gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht
ihm kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
§ 9 Verjährung
1. Rechte des Kunden wegen Mängel verjähren in einem Jahr ab
Abnahme des Werkes, ansonsten gilt die kurze Verjährungsfrist
nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im
Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
2. Ansprüche auf Werklohn verjähren in fünf Jahren.
§ 10 Haftungsbeschränkungen, pauschalierter Schadenersatz
1. Ist der Kunde Unternehmer sind Schadensersatzansprüche
unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich aus
unerlaubter Handlung ausgeschlossen, sofern nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Gegenüber Verbrauchern haften wir auch für leichte
Fahrlässigkeit.
3. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (§6) ist eine
Haftung ausgeschlossen, es sei denn der Kunde weist nach,
dass die Pflichtverletzung nicht ursächlich für den eingetretenen
Schaden war.
4. In jedem Fall haften wir stets nur bis zur Höhe des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, auch
für Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen. Ansprüche auf entgangenen Gewinn etc.
sowie auf sonstige mittelbare Folgeschäden können nicht
verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes
Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade den Kunden gegen
solche Schäden abzusichern.
5. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit uns
vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung
angelastet wird, sowie bei uns zurechenbaren Körper- und
Gesundheitsschäden oder bei uns zurechenbarem Verlust des
Lebens des Kunden.
6. Die vorgehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht
Ansprüche aus Produkthaftung.
7. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, 6%
des Nettorechnungsbetrages zzgl. der jeweils gültigen
Umsatzsteuer als pauschalierten Schadenersatz vom Kunden
zu verlangen, sofern wir keinen höheren Schaden im Einzelfall
nachweisen; es sei denn, der Kunde weist nach, dass der
Schaden nicht entstanden ist oder der tatsächliche Schaden
niedriger als die Pauschale ist.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen ist, ist
unser Geschäftssitz ausschließlich Gerichtsstand. Dasselbe gilt,
wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der
Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt,
den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung
des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden
einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine
Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem
unwirksamen möglichst nahe kommt.